Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bestellung von Personen, die für die Sammlung und Behandlung von Abfällen verantwortlich sind, und legt deren erforderliche Qualifikationen und Verantwortlichkeiten fest. Es stellt sicher, dass diese Tätigkeiten fachgerecht und gesetzeskonform durchgeführt werden.
Für wen: Unternehmen und natürliche Personen, die gefährliche Abfälle sammeln und behandeln; Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft wahrnehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle.
- Die Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Geschäftsführer.
- Die Benennung einer fachkundigen Person für Gemeinden oder Gemeindeverbände bei bestimmten Abfallaufgaben.
- Die Benennung einer verantwortlichen Person für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen und natürliche Personen, die gefährliche Abfälle sammeln und behandeln.
- Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft wahrnehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer muss bestellt werden, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die nötigen Kenntnisse nicht selbst nachweist.
- Der Geschäftsführer muss verlässlich sein und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle besitzen.
- Scheidet ein Geschäftsführer aus, muss innerhalb von drei Monaten ein neuer bestellt und die Erlaubnis eingeholt werden, sonst ist die Tätigkeit einzustellen.
- Für Gemeinden oder Gemeindeverbände ist eine fachkundige Person zu benennen, die unter anderem Kenntnisse über die Einstufung von Abfällen, chemische Grundkenntnisse und Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen besitzt.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26 Inkrafttretensdatum01.08.2019 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person§ 26.Paragraph 26,
1.Ziffer eins Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
2.Ziffer 2 chemische Grundkenntnisse;
3.Ziffer 3 Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
4.Ziffer 4 Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
5.Ziffer 5 Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
6.Ziffer 6 Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und 7.Ziffer 7 Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
SchlagworteBrandverhalten, BGBl. Nr. 52/1991Brandverhalten, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40216819