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Kurz gesagt

Dieses Gesetz definiert, was als Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen gilt, basierend auf ihrer Größe, ihrem Volumen, ihrem Gewicht und dem Ort, an dem sie typischerweise anfallen. Es ermächtigt auch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bestimmte Anteile von Verpackungen durch Verordnung anders einzustufen.

Was es regelt

  • Die Kriterien für die Einstufung von Verpackungen als Haushaltsverpackungen.
  • Die Kriterien für die Einstufung von Verpackungen als gewerbliche Verpackungen.
  • Die Ermächtigung des Bundesministers, Ausnahmen von diesen Definitionen durch Verordnung festzulegen.
  • Die Bedingungen, unter denen solche Verordnungen erlassen werden können.

Wen es betrifft

  • Hersteller und Vertreiber von Verpackungen.
  • Private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Hotels, Büros, Krankenhäuser).

Eckpunkte

  • Haushaltsverpackungen sind Verpackungen mit einer Fläche bis 1,5 m², einem Nennfüllvolumen bis 5 Litern oder einem Gewicht bis 0,15 kg (bei EPS), die typischerweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
  • Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel gelten immer als Haushaltsverpackungen, unabhängig von ihrer Größe.
  • Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die Verkaufsverpackungen sind und in Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen, gelten ebenfalls als Haushaltsverpackungen, unabhängig von ihrer Größe.
  • Gewerbliche Verpackungen sind alle Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind, sowie Transportverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, Paletten, Umreifungs- und Klebebänder.
  • Der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Verpackungen, die eigentlich der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen, als gewerblich gelten, oder umgekehrt, wenn bestimmte Unterlagen (Auflistung, Marktanalyse, Massen an Verpackungsabfällen) vorliegen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13hParagraph 13 h Inkrafttretensdatum20.06.2017 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextHaushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen§ 13h.Paragraph 13 h,

(1)Absatz eins,Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen, 1.Ziffer eins die folgende Größe aufweisen: a)Litera a eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oder b)Litera b im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder c)Litera c im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit und 2.Ziffer 2 üblicherweise a)Litera a in privaten Haushalten oder b)Litera b in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen anfallen. Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Z 2 zutrifft.Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Ziffer 2, zutrifft.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfällt. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Abs. 1 Z 1 entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Abs. 1 Z 2 anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stellen anfällt. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Absatz eins, Ziffer eins, entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen: 1.Ziffer eins eine Auflistung der betroffenen Verpackungen, 2.Ziffer 2 eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und 3.Ziffer 3 eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen. Der zeitliche Geltungsbereich einer derartigen Verordnung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen.
(3)Absatz 3,Als gewerbliche Verpackungen gelten: 1.Ziffer eins Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Abs. 1 sind,Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Absatz eins, sind, 2.Ziffer 2 Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen, 3.Ziffer 3 Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und 4.Ziffer 4 der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 2 als in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Absatz 2, als in anderen Anfallstellen, als in den Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stellen anfallend festgelegt wurde. SchlagworteUmreifungsband Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40193388

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.