Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Inbetriebnahme von Abfallbehandlungsanlagen und die Genehmigung von Vorarbeiten für deren Errichtung oder Änderung. Es ermöglicht einen befristeten Probebetrieb oder die Durchführung notwendiger Vorarbeiten, bevor eine endgültige Betriebsgenehmigung erteilt wird.
Für wen: Betreiber von genehmigungspflichtigen Abfallbehandlungsanlagen (ausgenommen Deponien); Nachbarn, die bereits im Errichtungs- oder Änderungsverfahren Einwendungen erhoben haben, im Falle einer gesonderten Betriebsgenehmigung.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anordnung einer gesonderten Betriebsgenehmigung für Behandlungsanlagen (ausgenommen Deponien), wenn die Auswirkungen nicht ausreichend beurteilt werden können.
- Die Durchführung eines befristeten Probebetriebs für solche Anlagen.
- Die Genehmigung von Vorarbeiten (z.B. Versuchsbetrieb) vor der eigentlichen Genehmigung einer Anlage.
- Die Parteistellung im Verfahren für die gesonderte Betriebsgenehmigung und für Vorarbeiten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von genehmigungspflichtigen Abfallbehandlungsanlagen (ausgenommen Deponien).
- Nachbarn, die bereits im Errichtungs- oder Änderungsverfahren Einwendungen erhoben haben, im Falle einer gesonderten Betriebsgenehmigung.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre dauern.
- Die Frist für die Durchführung von Vorarbeiten darf höchstens zwei Jahre betragen.
- Für die gesonderte Betriebsgenehmigung können andere oder zusätzliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden.
- Bei der Genehmigung von Vorarbeiten hat nur der Antragsteller Parteistellung.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 44Paragraph 44 Inkrafttretensdatum02.11.2002 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextProbebetrieb, Vorarbeiten§ 44.Paragraph 44,
Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre dauern. Für Behandlungsanlagen oder Teile von Behandlungsanlagen, die erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die im § 42 genannten Personen Parteistellung. Nachbarn kommt Parteistellung zu, wenn sie bereits im Zuge des Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.Für gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien, kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage oder Teile dieser Behandlungsanlage erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind.
Bei Vorschreibung einer gesonderten Betriebsgenehmigung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre dauern. Für Behandlungsanlagen oder Teile von Behandlungsanlagen, die erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die im Paragraph 42, genannten Personen Parteistellung. Nachbarn kommt Parteistellung zu, wenn sie bereits im Zuge des Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.
SchlagworteErrichtungsverfahren Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032855