Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch Österreich und legt Verbote für die Verbringung fest. Es stellt sicher, dass Abfalltransporte ordnungsgemäß überwacht und behandelt werden.
Was es regelt
- Die Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Abfalltransporte.
- Fristen für die Erteilung von Bescheiden durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen.
- Verbote für die Verbringung von Abfällen unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Abfälle nach, aus oder durch Österreich verbringen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Genehmigungsbehörde.
Eckpunkte
- Der Bundesminister muss über jede notifizierungspflichtige Abfallverbringung bescheidmäßig entscheiden.
- Bescheide müssen innerhalb von 20 bis 70 Tagen, abhängig von der Art der Verbringung, erlassen werden.
- Bewilligungen zur Verbringung gefährlicher Abfälle aus Österreich werden nur an Inhaber bestimmter Erlaubnisse oder den Abfallersterzeuger erteilt.
- Die Einfuhr von Abfällen erfordert, dass die ordnungsgemäße Behandlung in einer genehmigten Anlage gesichert ist und die Anlage ausreichende Kapazität hat.
- Die Verbringung ist zu untersagen, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger mindestens zweimal wegen illegaler Abfallverbringung bestraft wurde und die Strafen noch nicht getilgt sind.
- Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zur Beseitigung ist nicht zulässig.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 au
Art. 3EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als
Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;für Verbringungen,
Artikel 3, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als
Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort; 2.Ziffer 2 für Verbringungen,
Art. 6EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;für Verbringungen,
Artikel 6, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung; 3.Ziffer 3 für Verbringungen,
Art. 15EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;für Verbringungen,
Artikel 15, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung; 4.Ziffer 4 für Verbringungen,
Art. 20EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung an die
Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;für Verbringungen,
Artikel 20, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung an die
Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort; 5.Ziffer 5 für Verbringungen,
Art. 23EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte
Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.für Verbringungen,
Artikel 23, EG-Verbringungs
V anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte
Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.
sie rücknahmeberechtigt sind,rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle,
sie rücknahmeberechtigt sind, 3.Ziffer 3 Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Z 7 oderInhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 7, oder 4.Ziffer 4 dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt, zu erteilen.
Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen: 1.Ziffer eins Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einer dazu berechtigten Person und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert. 2.Ziffer 2 Die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.