Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie die Zollbehörden an den Grenzen vorgehen müssen, um den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums sicherzustellen. Es legt fest, wann und wie Waren, die im Verdacht stehen, solche Rechte zu verletzen, zurückgehalten werden können.
Für wen: Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Kasachstan als Vertragsparteien; Rechteinhaber von geistigem Eigentum (z.B. Marken, Urheberrechte, Patente).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einhaltung internationaler Verpflichtungen (GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen) bei Grenzmaßnahmen zum Schutz geistiger Eigentumsrechte.
- Die Befugnisse der Zollbehörden, verdächtige Waren zu identifizieren und zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
- Die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien im Kampf gegen den Handel mit rechtsverletzenden Waren.
- Die schrittweise Erweiterung der Befugnisse der Zollbehörden Kasachstans, abhängig von Schulungen durch die Europäische Union.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Kasachstan als Vertragsparteien.
- Rechteinhaber von geistigem Eigentum (z.B. Marken, Urheberrechte, Patente).
Was sind die Eckpunkte?
- Zollbehörden können Waren auf Antrag des Rechteinhabers zurückhalten, wenn der Verdacht besteht, dass Markenrechte, Urheberrechte oder geografische Angaben verletzt werden.
- Die Zollbehörden Kasachstans erhalten spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels die Befugnis, auf Antrag des Rechteinhabers Waren wegen des Verdachts der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, gewerblichen Mustern und Modellen, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechten zurückzuhalten, vorausgesetzt, die EU führt Schulungen durch.
- Zollbehörden können auch von sich aus Waren zurückhalten, wenn der Verdacht auf Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten oder geografischen Angaben besteht.
- Es gibt keine Verpflichtung, Maßnahmen auf Waren anzuwenden, die vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Land in Verkehr gebracht wurden.
Steuerrecht
Gesetzestext
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RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 111Artikel 111 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 111Grenzmaßnahmen(1)Absatz eins,Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet jede Vertragspartei die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222059