Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die erweiterten Aufgabenbereiche bestimmter Finanzämter in Österreich, insbesondere für größere Unternehmen und Organisationen. Es legt fest, welche Steuern und Angelegenheiten diese speziellen Finanzämter bearbeiten.
Für wen: Bestimmte Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis, wie das Finanzamt Wien 23 und die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch; Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen bestimmte Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erhebung verschiedener Steuern (Einkommen, Ertrag, Kapital, Vermögen, Umsatz) für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
- Die Feststellung von Einheitswerten für Betriebsvermögen und Gewerbeberechtigungen.
- Die Erhebung von Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsabgabe und Abgabe von Zuwendungen sowie Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen.
- Die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Genußscheine und Partizipationsscheine.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bestimmte Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis, wie das Finanzamt Wien 23 und die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen bestimmte Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine.
Was sind die Eckpunkte?
- Die erweiterten Aufgaben gelten für das Finanzamt Wien 23 in Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie für andere genannte Finanzämter im jeweiligen Bundesland ihres Sitzes.
- Ausgenommen sind Aufgaben, die in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesen sind.
- Die Erhebung von Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Bodenwertabgabe und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge sind von diesen erweiterten Aufgaben ausgenommen.
- Der Bundesminister für Finanzen kann per Verordnung festlegen, dass die Besteuerung aller an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern beteiligten Unternehmen einem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis obliegt.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum23.05.2007 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextFinanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis§ 8.Paragraph 8,
1.Ziffer eins mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),mit Ausnahme der in den Paragraphen 12 bis 13 a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter Paragraph 221, Absatz 3, HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951), a)Litera a die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich, b)Litera b die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
2.Ziffer 2 die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff EStG 1988);
3.Ziffer 3 als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
4.Ziffer 4 die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
5.Ziffer 5 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
6.Ziffer 6 die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
SchlagworteGrundsteuermessbetrag, Exekution Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40062349