6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten und die Nutzung von Sportstätten in Österreich, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie legt fest, welche Nachweise erforderlich sind und welche Regeln für den Sportbetrieb gelten.
Für wen: Personen, die Sportstätten betreten, um Sport auszuüben; Betreiber von Sportstätten (öffentlich und nicht öffentlich).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen für das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung.
- Die Anforderungen an Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten, einschließlich Nachweispflichten für Kunden und Betriebszeiten.
- Spezielle Regeln für das Betreten von öffentlichen Sportstätten durch Personen ohne 2G-Nachweis.
- Vorschriften für Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer bezüglich Nachweisen und Präventionskonzepten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Sportstätten betreten, um Sport auszuüben.
- Betreiber von Sportstätten (öffentlich und nicht öffentlich).
- Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Sportstätten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten dürfen Kunden nur mit 2G-Nachweis einlassen; Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- Sportstätten dürfen von Kunden nur zwischen 05.00 und 23.00 Uhr betreten werden.
- Für öffentliche Sportstätten ohne 2G-Nachweis gilt: nur Sportstätten im Freien, Sportausübung nur mit bestimmten Personen oder Haushaltsmitgliedern, kein Kontaktsport, Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, Verweildauer auf die Sportausübung beschränkt.
- Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.
- Spitzensportler, Betreuer und Trainer benötigen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis, wenn physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum12.12.2021 Außerkrafttretensdatum26.12.2021 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextSportstätten§ 9.Paragraph 9,
1.Ziffer eins Es dürfen nur Sportstätten im Freien betreten werden.
2.Ziffer 2 Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen.Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen.
3.Ziffer 3 Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden.
4.Ziffer 4 Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
5.Ziffer 5 Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, 2.Ziffer 2 Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten, 3.Ziffer 3 Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf, 4.Ziffer 4 Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur, 5.Ziffer 5 Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 6.Ziffer 6 Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen, 7.Ziffer 7 bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
SchlagworteTrainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan Zuletzt aktualisiert am27.12.2021 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40239866