2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Ausarbeitung sowie Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts in bestimmten Einrichtungen, um das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 zu minimieren. Sie war vom 01.06.2022 bis 31.07.2022 in Kraft.
Für wen: Betreiber oder Inhaber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; Betreiber oder Inhaber von Krankenanstalten oder Kuranstalten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten.
- Die Pflicht zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts.
- Die Anforderungen an die Eignung des COVID-19-Beauftragten.
- Die Mindestinhalte des COVID-19-Präventionskonzepts, mit zusätzlichen Anforderungen für bestimmte Einrichtungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber oder Inhaber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Betreiber oder Inhaber von Krankenanstalten oder Kuranstalten.
- Betreiber oder Inhaber von Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein COVID-19-Beauftragter muss bestellt werden, der Ansprechperson für Behörden ist und die Umsetzung des Präventionskonzepts überwacht.
- Das COVID-19-Präventionskonzept muss dem Stand der Wissenschaft entsprechen und spezifische Hygienemaßnahmen, Regelungen bei Infektionen, zur Nutzung sanitärer Einrichtungen, zur Steuerung des Personenaufkommens und zur Mitarbeiterschulung enthalten.
- Für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Krankenanstalten und Kuranstalten sind zusätzliche Vorgaben im Präventionskonzept erforderlich, wie Schulungen zum Risikoverhalten, Vorgaben für externe Dienstleister und Regelungen für Besuche.
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe müssen zusätzlich spezifische Regelungen für Bewohner, die positiv getestet wurden, sowie für Quarantänemaßnahmen und Testungen der Bewohner festlegen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.06.2022 Außerkrafttretensdatum31.07.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextCOVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept§ 3.Paragraph 3,
1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen;
2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
6.Ziffer 6 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
4.Ziffer 4 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
1.Ziffer eins spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;
2.Ziffer 2 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden;
3.Ziffer 3 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner;Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner;
4.Ziffer 4 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 4 Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Anmerkungfrüher § 4früher Paragraph 4 SchlagworteAltenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am28.07.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40244509