Abfallbehandlungspflichten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die spezifischen Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und den Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Bauteilen, um Umweltschäden und Gefahren zu vermeiden. Es stellt sicher, dass diese Geräte sicher gehandhabt werden, insbesondere im Hinblick auf gefährliche Stoffe und die Möglichkeit der Wiederverwendung oder des Recyclings.
Für wen: Alle Personen und Unternehmen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln, lagern oder transportieren; Insbesondere Betreiber von Sammelstellen und Transportunternehmen für solche Geräte.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Lagerung und den Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und deren Bauteilen.
- Die Vermeidung von Beschädigungen, die zum Austreten gefährlicher Stoffe oder zu Brand- und Explosionsgefahren führen könnten.
- Die spezifischen Handhabungsanforderungen für bestimmte Gerätetypen wie Lithiumbatterien, Kühlgeräte, Lampen, Bildschirmgeräte und Photovoltaikmodule.
- Die Sicherstellung, dass die nachfolgende Zerlegung, das Recycling oder die Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Personen und Unternehmen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln, lagern oder transportieren.
- Insbesondere Betreiber von Sammelstellen und Transportunternehmen für solche Geräte.
Was sind die Eckpunkte?
- Geräte müssen in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen gelagert werden, um die Freisetzung von Schadstoffen zu verhindern.
- Beschädigungen, die ein Entweichen gefährlicher Stoffe oder Brand-/Explosionsgefahren verursachen könnten, sind bei Lagerung und Transport zu vermeiden.
- Lithiumbatterien, die leicht entnommen werden können, müssen bei der Sammlung aus den Altgeräten entnommen und separat gelagert werden.
- Kühlgeräte dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden und müssen gegen Verrutschen gesichert sein.
- Unbeschädigte Lampen sind in bruchgesicherten Behältnissen zu lagern und zu transportieren; gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen in durchstichfesten, dicht verschlossenen Gebinden.
- Bildschirmgeräte und Photovoltaikmodule müssen ausreichend gegen Bruch gesichert gelagert und transportiert werden; eine lose Schüttung ist unzulässig.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.01.2018 AbkürzungAbfallBPV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text2. AbschnittElektro- und Elektronik-AltgeräteAnforderungen an Sammlung, Lagerung und Transport§ 4.Paragraph 4,
SchlagworteBrandgefahr, Kältemittel, Quecksilberemission, Elektro-Altgerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20009849 DokumentnummerNOR40192375