1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt spezielle Miet- und Pachtverhältnisse, insbesondere für Wohnräume und land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die in einer bestimmten Zeit nach dem Staatsvertrag entstanden sind. Es legt fest, wann bestimmte Pachtverträge enden und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Mieter von Wohnräumen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes für Wohnzwecke genutzt wurden; Pächter und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, die von den Vier Mächten in Anspruch genommen wurden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendbarkeit von Bestimmungen auf Mietverträge über Wohnräume.
- Das Enddatum von Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme durch die Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen wurden.
- Sonderregelungen für Pachtverträge, wenn Vereinbarungen zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe getroffen wurden.
- Die Übergabe der Liegenschaften nach der Aberntung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Mieter von Wohnräumen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes für Wohnzwecke genutzt wurden.
- Pächter und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, die von den Vier Mächten in Anspruch genommen wurden.
Was sind die Eckpunkte?
- Bestimmte Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind nicht auf Mietverträge über Wohnräume anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden.
- Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme durch die Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen wurden, enden am 31. Oktober 1959, sofern kein früheres Enddatum im Vertrag steht.
- Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung solcher Pachtverträge durch das Pachtamt ist unzulässig; eine stillschweigende Verlängerung tritt nicht ein.
- Wenn der Landeshauptmann vor dem 31. Oktober 1958 feststellt, dass Vereinbarungen zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe getroffen wurden, enden alle ursprünglichen Pachtverträge über sämtliche Liegenschaften des Eigentümers in dieser Katastralgemeinde spätestens am 31. Oktober 1958.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1958Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum20.07.1958 Außerkrafttretensdatum31.10.1959 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextMiet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.§ 21.Paragraph 21,
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR40268430