Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, detaillierte Regeln für den Umgang mit Abfällen festzulegen, um die Ziele der Abfallwirtschaft zu erreichen und die Umwelt zu schützen.
Für wen: Abfallbesitzer; Personen, die Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Welche Abfälle getrennt gesammelt werden müssen.
- Wie Abfälle behandelt werden müssen.
- Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen.
- Qualitätsanforderungen für Komposte oder Erden aus Abfällen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abfallbesitzer.
- Personen, die Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Bundesminister kann per Verordnung festlegen, welche Abfälle getrennt zu sammeln sind.
- Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen können festgelegt werden, außer für die Bereitstellung und kommunale Sammlung von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen.
- Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
- Es können Regeln für die Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen erlassen werden, einschließlich Analysepflichten und Aufzeichnungsformen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextNähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten vonAbfallbesitzernNähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von, Abfallbesitzern§ 23.Paragraph 23,
1.Ziffer eins die Abfälle, die getrennt zu sammeln sind;
2.Ziffer 2 die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
3.Ziffer 3 Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen;
4.Ziffer 4 Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik, einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle und die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Messverfahren.
1.Ziffer eins die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu analysieren sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens; einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen;
2.Ziffer 2 Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit;Art und Form der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit;
3.Ziffer 3 Art und Form der Meldungen gemäß den §§ 5, 18, 20, 21 und 60 und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß § 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;Art und Form der Meldungen gemäß den Paragraphen 5, 18, 20, 21 und 60 und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;
4.Ziffer 4 Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;
5.Ziffer 5 Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß Paragraph 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.
SchlagworteAbfallbehandler, Aufzeichnungspflicht Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032834