Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeiten bestimmter Finanzämter in Österreich für die Erhebung verschiedener Steuern und Abgaben, insbesondere für Körperschaften und bestimmte Gesellschaften.
Für wen: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs); Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Größenmerkmale sich ändern.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
- Die Zuständigkeit der Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für ihr jeweiliges Bundesland.
- Die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 für bestimmte Steuern im Amtsbereich der Wiener Finanzämter.
- Die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 8/16/17 für die Normverbrauchsabgabe in Wien.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs).
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Größenmerkmale sich ändern.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für die Erhebung der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Stiftungseingangssteuer für bestimmte Körperschaften in Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.
- Die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch sind für dieselben Steuern in ihrem jeweiligen Bundesland zuständig.
- Diese Finanzämter sind auch für die Erhebung der Kapitalertragsteuer und Abgabe von Zuwendungen dieser Steuersubjekte zuständig.
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Dienstgeberbeiträge sowie Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger im Amtsbereich der Wiener Finanzämter zuständig.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum01.01.2013 Außerkrafttretensdatum30.12.2016 Text§ 15.Paragraph 15,
1.Ziffer eins für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB, a)Litera a die Erhebung der Körperschaftsteuer, b)Litera b die Erhebung der Umsatzsteuer und c)Litera c die Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
2.Ziffer 2 die Erhebung der von unter Z 1 genannten Steuersubjekten zu entrichtendendie Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden a)Litera a Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988) undKapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und b)Litera b Abgabe von Zuwendungen;
3.Ziffer 3 die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff EStG 1988);die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph 99, ff EStG 1988);
4.Ziffer 4 als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
5.Ziffer 5 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
6.Ziffer 6 die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.