Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Tarife für Flugverkehrsdienste zwischen den Vertragsparteien, um faire und marktgerechte Preise sicherzustellen. Es legt fest, wie Tarife berechnet, genehmigt und gegebenenfalls angefochten werden.
Für wen: Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien; Die Vertragsparteien selbst (Staaten).
Fristen:
- Eine Notifizierung oder Einreichung von Tarifen kann bis zu 45 Tage vor Einführung verlangt werden.
- Tarife gelten als genehmigt, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung keine schriftliche Ablehnung erfolgt.
- Ein Tarif behält seine Gültigkeit, bis er zurückgezogen oder ein neuer Tarif angenommen wird, jedoch nicht länger als 12 Monate, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Berechnungsgrundlagen für Flugtarife.
- Verfahren zur Notifizierung und Einreichung von Tarifen.
- Die Genehmigung oder Ablehnung von Tarifen durch die Vertragsparteien.
- Konsultationsverfahren bei Unstimmigkeiten über Tarife.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien.
- Die Vertragsparteien selbst (Staaten).
Was sind die Eckpunkte?
- Tarife müssen vernünftig sein und kommerzielle, marktbezogene Überlegungen berücksichtigen, wie Betriebskosten und Benutzerinteressen.
- Vertragsparteien achten besonders auf Tarife, die diskriminierend, ungebührlich hoch, restriktiv oder unnatürlich niedrig sein könnten.
- Eine Notifizierung oder Einreichung von Tarifen kann bis zu 45 Tage vor Einführung verlangt werden.
- Tarife gelten als genehmigt, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung keine schriftliche Ablehnung erfolgt.
- Ein Tarif behält seine Gültigkeit, bis er zurückgezogen oder ein neuer Tarif angenommen wird, jedoch nicht länger als 12 Monate, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
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RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum13.01.2016 TextARTIKEL 8Tarife(1) Die Tarife, welche von dem oder den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen einer der Vertragsparteien für die Dienste unter diesem Abkommen verrechnet werden, werden auf einem vernünftigen Niveau und unter Berücksichtigung kommerzieller, marktbezogener Überlegungen berechnet, einschließlich, aber nicht begrenzt auf die Interessen der Benutzer, Betriebskosten, Merkmale der Dienstleistung, Provisionsraten und entsprechendem Gewinn.