Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Kontrollbefugnisse von Behörden und Organen zur Durchsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zur Abfallwirtschaft eingehalten werden. Es legt fest, welche Maßnahmen diese Stellen ergreifen dürfen und welche Pflichten die betroffenen Personen dabei haben.
Für wen: Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht, Zollorgane und Sachverständige, die mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes betraut sind; Eigentümer von Liegenschaften, Betriebsinhaber, deren Vertreter und Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle oder Altöle befinden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln.
- Das Anhalten von Transportmitteln und das Öffnen von Behältnissen für Kontrollen.
- Die Entnahme von Proben für Untersuchungszwecke.
- Die Pflichten von Personen, die von diesem Gesetz betroffen sind, bei Kontrollen mitzuwirken.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht, Zollorgane und Sachverständige, die mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes betraut sind.
- Eigentümer von Liegenschaften, Betriebsinhaber, deren Vertreter und Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle oder Altöle befinden.
Was sind die Eckpunkte?
- Kontrollorgane dürfen Grundstücke und Gebäude betreten und besichtigen, Transportmittel anhalten und Behältnisse öffnen.
- Betroffene Personen müssen das Betreten, Öffnen und Besichtigen ermöglichen, Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und Einblick in Aufzeichnungen gewähren.
- Proben dürfen in der für Untersuchungen erforderlichen Menge entschädigungslos entnommen werden; eine Gegenprobe ist auf Wunsch auszuhändigen.
- Unnötige Störungen oder Behinderungen des Betriebs sind bei Kontrollen zu vermeiden.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 33Artikel eins, Paragraph 33 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKontrollbefugnisse§ 33.Paragraph 33,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142492 alte DokumentnummerN8199853571L