Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos in Gesundheitseinrichtungen und bei mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten. Sie legt fest, welche Nachweise und Maskenpflichten für Besucher, Personal und Patienten gelten.
Was es regelt
- Zutrittsbedingungen für Besucher und Begleitpersonen zu Kranken- und Kuranstalten.
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Kranken- und Kuranstalten.
- Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Betreiber in Kranken- und Kuranstalten.
- Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleister.
Wen es betrifft
- Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
- Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und Patienten in diesen Einrichtungen.
Eckpunkte
- Besucher und Begleitpersonen von Kranken- und Kuranstalten benötigen einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2, außer bei Entbindungen, Begleitung Minderjähriger, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge oder kritischen Lebensereignissen.
- Besucher und Begleitpersonen müssen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- In Betriebsstätten und an Orten mit Gesundheits- und Pflegedienstleistungen müssen Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleister eine Maske tragen, wenn das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur mit Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 betreten und müssen bei Patientenkontakt eine Maske tragen, es sei denn, technische Schutzmaßnahmen minimieren das Risiko.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum01.08.2022 Außerkrafttretensdatum15.12.2022 Abkürzung
- COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht fürDer Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für a)Litera a Begleitpersonen im Fall einer Entbindung, b)Litera b Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und c)Litera c Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. 2.Ziffer 2 Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 3 Z 1 erster Satz und Z 2 gilt bei unmittelbarem Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchParagraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz und Ziffer 2, gilt bei unmittelbarem Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, 3.Ziffer 3 Bewohnervertreter nach dem HeimAufG, 4.Ziffer 4 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(4)Absatz 4,In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
(5)Absatz 5,Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie 1.Ziffer eins einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen undeinen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen und 2.Ziffer 2 bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Z 2 gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe. Z 1 gilt im Fall eines positiven Testergebnisses nicht, sofern die Voraussetzungen der COVID-19-VbV eingehalten werden.Ziffer 2, gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe. Ziffer eins, gilt im Fall eines positiven Testergebnisses nicht, sofern die Voraussetzungen der COVID-19-Vbrömisch fünf eingehalten werden.
(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 7, gilt sinngemäß. SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsdienstleistung, Pflegedienstleistung, Kundenkontakt Zuletzt aktualisiert am16.12.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40246481