Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt die Aufgaben und die Organisation der Zollämter in Österreich. Er legt fest, welche Bereiche die Zollämter bearbeiten und wie ihre Standorte und Zuständigkeiten festgelegt werden sollen.
Für wen: Die Zollämter und deren Mitarbeiter; Personen und Unternehmen, die mit Zollrecht, Verbrauchsteuern, Monopolvorschriften, Altlastenbeiträgen oder Marktordnungsorganisation zu tun haben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Aufgaben der Zollämter im Allgemeinen.
- Die Festlegung von Sitz und Amtsbereichen der Zollämter durch den Bundesminister für Finanzen.
- Die Möglichkeit, Zuständigkeiten zwischen Zollämtern zu übertragen, um Kosten zu sparen oder Verfahren zu beschleunigen.
- Die Einrichtung von Zahlstellen für Ausfuhrerstattungen und von Zollstellen bei Bedarf.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Zollämter und deren Mitarbeiter.
- Personen und Unternehmen, die mit Zollrecht, Verbrauchsteuern, Monopolvorschriften, Altlastenbeiträgen oder Marktordnungsorganisation zu tun haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Zollämter sind zuständig für die Vollziehung des Zollrechts, die Erhebung von Verbrauchsteuern, die Vollziehung der Monopolvorschriften (außer Glücksspielmonopol), die Erhebung des Altlastenbeitrages und die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation.
- Der Bundesminister für Finanzen legt Sitz und Amtsbereiche der Zollämter per Verordnung fest, wobei eine einfache und kostensparende Vollziehung sowie bürgernahe Verwaltung angestrebt werden sollen.
- Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in bestimmten Angelegenheiten vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
- Zollämter können Zollstellen einrichten, wenn ein wirtschaftlicher Bedarf besteht oder völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.03.2007 Außerkrafttretensdatum30.06.2010 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextZollämter§ 14.Paragraph 14,
Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40078585