Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, welche Inhalte Genehmigungsbescheide für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien haben müssen. Es stellt sicher, dass Umwelt- und Sicherheitsaspekte bei der Genehmigung dieser Anlagen berücksichtigt werden.
Für wen: Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen; Betreiber von Deponien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Genehmigung von Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Die Genehmigung von Deponien.
- Die Genehmigung von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Sicherheitsvorkehrungen und Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen.
- Betreiber von Deponien.
Was sind die Eckpunkte?
- Genehmigungsbescheide für Behandlungsanlagen müssen die zu behandelnden Abfallarten und -mengen, das Behandlungsverfahren, technische Vorschreibungen, Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung enthalten.
- Für Deponien müssen zusätzlich die Deponie(unter)klasse, das Gesamtvolumen und Maßnahmen für Errichtung, Ausstattung, Betrieb und Nachsorge festgelegt werden.
- IPPC-Behandlungsanlagen benötigen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die auf dem Stand der Technik basieren.
- Vorübergehende Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten sind unter bestimmten Bedingungen für maximal sechs Monate möglich, wenn ein Sanierungsplan vorliegt.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 47Paragraph 47 Inkrafttretensdatum10.04.2008 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBescheidinhalte§ 47.Paragraph 47,
1.Ziffer eins die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
2.Ziffer 2 technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
3.Ziffer 3 Sicherheitsvorkehrungen;
4.Ziffer 4 Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;
5.Ziffer 5 Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).
1.Ziffer eins die Deponie(unter)klasse und das Gesamtvolumen der Deponie;
2.Ziffer 2 Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999, S 1) und die Information der Behörde;
3.Ziffer 3 Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.
1.Ziffer eins Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2.Ziffer 2 erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3.Ziffer 3 Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);
4.Ziffer 4 erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
5.Ziffer 5 Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
6.Ziffer 6 über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
7.Ziffer 7 erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.
SchlagworteAbfallmenge, Abfallverwertung, Abfallbeseitigung, Messverfahren, Messplan, Deponieklasse, Deponieunterklasse Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40097111