2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos in Gesundheitseinrichtungen und bei mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten. Sie legt fest, welche Personen einen Nachweis erbringen und eine Maske tragen müssen.
Für wen: Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten; Patienten, Besucher, Begleitpersonen, Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Zutrittsbedingungen für Besucher und Begleitpersonen in Kranken- und Kuranstalten.
- Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Betreiber in Kranken- und Kuranstalten.
- Maskenpflicht in Betriebsstätten und an Orten, wo Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
- Zutrittsbedingungen für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten.
- Patienten, Besucher, Begleitpersonen, Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Besucher und Begleitpersonen von Kranken- und Kuranstalten müssen einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten für Begleitpersonen bei Entbindung, Begleitung minderjähriger Patienten, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und kritische Lebensereignisse.
- In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, müssen Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske tragen, sofern technische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, es sei denn, technische Schutzmaßnahmen reichen aus.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum31.05.2022 Außerkrafttretensdatum31.05.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden§ 6.Paragraph 6,
1.Ziffer eins Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht fürDer Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für a)Litera a Begleitpersonen im Fall einer Entbindung, b)Litera b Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und c)Litera c Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
2.Ziffer 2 Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Z 2 gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.Ziffer 2, gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.
SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsdienstleistung, Pflegedienstleistung, Kundenkontakt Zuletzt aktualisiert am31.05.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40244511