Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Nicht-Einleitung oder Einstellung von Strafverfahren und den Nachlass von Strafen für bestimmte Abgaben- und Monopolvergehen sowie Zoll- und Verbrauchsteuervergehen, die in der Vergangenheit begangen wurden. Es schafft unter bestimmten Bedingungen Straffreiheit oder Strafnachlass für diese Delikte.
Was es regelt
- Strafverfahren wegen Abgaben- und Monopolvergehen, die vor dem 14. August 1955 begangen wurden.
- Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstrafverfahren wegen widerrechtlichen Erwerbs oder Vertriebs von Waren, die von den Vier Mächten oder aus bestimmten Unternehmen stammen.
- Die Nicht-Einleitung von Strafverfahren für die genannten Tatbestände, wenn Abgaben nachgezahlt werden.
- Die Einstellung von Verfahren zur Einziehung oder zum Verfall in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Personen, die Abgaben- und Monopolvergehen vor dem 14. August 1955 begangen haben.
- Personen, die Zoll-, Verbrauchsteuer- oder Monopolstraftaten im Zusammenhang mit Waren der Vier Mächte oder bestimmter Unternehmen begangen haben.
Eckpunkte
- Strafverfahren wegen Abgaben- und Monopolvergehen, die sich auf die in § 23 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen und vor dem 14. August 1955 begangen wurden, werden nicht eingeleitet oder müssen eingestellt werden.
- Rechtskräftig verhängte, aber noch nicht vollstreckte Strafen für solche Taten sind nachgesehen.
- Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstrafverfahren werden eingestellt, wenn die entfallenden Abgaben bis 31. Dezember 1956 entrichtet werden.
- Strafverfahren wegen der im Abs. 2 genannten Tatbestände werden nicht eingeleitet, wenn die Waren bis 31. Dezember 1956 zur Nachversteuerung angemeldet und die Abgaben fristgerecht entrichtet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Wegen Abgaben- und Monopolvergehen, die sich auf die im § 23 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen und vor dem
- August 1955 begangen worden sind, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen, gleichviel in welchem Stande sie sich befinden. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.Wegen Abgaben- und Monopolvergehen, die sich auf die im Paragraph 23, Absatz eins bis 5 bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen und vor dem
- August 1955 begangen worden sind, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen, gleichviel in welchem Stande sie sich befinden. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.
(2)Absatz 2,Anhängige Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstrafverfahren wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von Waren (Gegenständen) oder Bannwaren, die durch eine der Vier Mächte oder deren Angehörige in das Inland gebracht wurden, oder wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von zoll-, verbrauchsteuer- oder monopolpflichtigen Waren (Gegenständen) oder von Bannwaren, die aus den im § 18 genannten Unternehmen und Betrieben stammen, ferner wegen Mitwirkung an diesen Straftaten sind einzustellen, wenn die entfallenden Abgaben bis
- Dezember 1956 entrichtet werden. Unter der gleichen Voraussetzung sind die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.Anhängige Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolstrafverfahren wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von Waren (Gegenständen) oder Bannwaren, die durch eine der Vier Mächte oder deren Angehörige in das Inland gebracht wurden, oder wegen widerrechtlichen Erwerbes oder Vertriebes von zoll-, verbrauchsteuer- oder monopolpflichtigen Waren (Gegenständen) oder von Bannwaren, die aus den im Paragraph 18, genannten Unternehmen und Betrieben stammen, ferner wegen Mitwirkung an diesen Straftaten sind einzustellen, wenn die entfallenden Abgaben bis
- Dezember 1956 entrichtet werden. Unter der gleichen Voraussetzung sind die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.
(3)Absatz 3,Wegen der im Abs. 2 angeführten Tatbestände sind Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn die Waren (Gegenstände) bis
- Dezember 1956 zur Nachversteuerung angemeldet und die Abgaben nach ihrer Festsetzung innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist entrichtet werden.Wegen der im Absatz 2, angeführten Tatbestände sind Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn die Waren (Gegenstände) bis
- Dezember 1956 zur Nachversteuerung angemeldet und die Abgaben nach ihrer Festsetzung innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist entrichtet werden.
(4)Absatz 4,Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß nach diesem Gesetz ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder ein anhängiges Verfahren eingestellt wird, darf auf Einziehung oder Verfall im selbständigen Verfahren nicht erkannt werden. Selbständige Verfahren sind einzustellen, gleichviel in welchem Stande sie sich befinden.
(5)Absatz 5,Die vorangehenden Absätze sind sinngemäß auf Verfahren wegen strafbarer Handlungen anzuwenden, die nach den Bestimmungen über den Bannbruch zu ahnden sind, wenn diese Straftaten dadurch begangen wurden, daß a)Litera a Waren (Gegenstände) für im § 18 genannte Unternehmen und Betriebe oder bei diesen erworben worden sind oderWaren (Gegenstände) für im Paragraph 18, genannte Unternehmen und Betriebe oder bei diesen erworben worden sind oder b)Litera b unter a) bezeichnete Waren (Gegenstände) vertrieben worden sind oder c)Litera c Waren (Gegenstände), die von einer der Vier Mächte oder deren Angehörigen herrühren, erworben oder vertrieben worden sind.
(6)Absatz 6,Entrichtete Beträge für Strafen und Kosten, die wegen der in den Abs. 1, 2 und 5 bezeichneten strafbaren Handlungen auferlegt wurden, können nicht zurückgefordert werden.Entrichtete Beträge für Strafen und Kosten, die wegen der in den Absatz eins, 2 und 5 bezeichneten strafbaren Handlungen auferlegt wurden, können nicht zurückgefordert werden. SchlagworteAbgabenverfahren, Zollstrafverfahren, Verbrauchsteuerstrafverfahren Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005522 alte DokumentnummerN1195617435S