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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Zollämter für bestimmte internationale Warentransporte und Zollverfahren zuständig sind. Es beschränkt die Zuständigkeit auf spezifische Zollämter erster und zweiter Klasse.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit von Zollämtern für Abfertigungen im internationalen Warentransport mit Carnets TIR.
  • Die Zuständigkeit von Zollämtern für Abfertigungen im gemeinsamen Versandverfahren.
  • Die Zuständigkeit von Zollämtern für die Erteilung von Bestätigungen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei.

Wen es betrifft

  • Zollämter erster Klasse und bestimmte Zollämter zweiter Klasse.
  • Personen oder Unternehmen, die internationale Warentransporte mit Carnets TIR durchführen.
  • Personen oder Unternehmen, die das gemeinsame Versandverfahren nutzen.
  • Personen oder Unternehmen, die Bestätigungen für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei benötigen.

Eckpunkte

  • Die Abfertigung von Warentransporten mit Carnets TIR ist auf Zollämter erster Klasse und eine Liste von Zollämtern zweiter Klasse beschränkt.
  • Die Abfertigung im gemeinsamen Versandverfahren ist ebenfalls auf Zollämter erster Klasse und eine andere Liste von Zollämtern zweiter Klasse beschränkt.
  • Die Erteilung von Bestätigungen für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist auf eine spezifische Liste von Zollämtern beschränkt.
  • Die Regelungen beziehen sich auf Zollabkommen vom 15. Jänner 1959 (BGBl. Nr. 92/1960) und 14. November 1975 (BGBl. Nr. 112/1978) sowie das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (BGBl. Nr. 632/1987) und ein Abkommen mit der Türkei (BGBl. Nr. 187/1981).
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1988Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1988, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum16.07.1988 Außerkrafttretensdatum31.05.1991 AbkürzungAVOG-DV Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 2.Paragraph 2,

(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom
  1. Jänner 1959, BGBl. Nr. 92/1960, oder vom
  2. November 1975, BGBl. Nr. 112/1978, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom
  3. Jänner 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,, oder vom
  4. November 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Deutschkreutz; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Wullowitz, Weigetschlag; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Steinpaß; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Bad Radkersburg; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Lavamünd, Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pinswang.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,, wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten, Deutschkreutz; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Wullowitz, Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle), Weigetschlag; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Bad Radkersburg; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Lavamünd, Loibltunnel, Wurzenpaß; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pinswang, Vils, Pfunds.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1981,, wird auf folgende Zollämter beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Wien; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach, Villach; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck, Kufstein; g)Litera g im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Bregenz, Wolfurt. Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12012659 alte DokumentnummerN1198811159F

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.