4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit unter COVID-19-Schutzmaßnahmen. Sie legt fest, wie viele Personen teilnehmen dürfen und welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind.
Für wen: Veranstalter von außerschulischer Jugenderziehung und Jugendarbeit; Personen unter 18 Jahren, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
Fristen:
- Personen unter 18 Jahren, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
- Veranstaltungen sind mit bis zu 10 Personen unter 18 Jahren plus 2 volljährigen Betreuungspersonen zulässig.
- Teilnehmer unter 18 Jahren benötigen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen-Test (max. 48 Stunden alt) oder molekularbiologischen Test (max. 72 Stunden alt).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die maximale Teilnehmerzahl für Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit.
- Die Möglichkeit, mehrere Veranstaltungen gleichzeitig an einem Ort durchzuführen.
- Ausnahmen von der Abstands- und Maskenpflicht unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die Notwendigkeit eines COVID-19-Präventionskonzepts und dessen Inhalte.
- Testpflichten für Teilnehmer und Betreuungspersonen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Veranstalter von außerschulischer Jugenderziehung und Jugendarbeit.
- Personen unter 18 Jahren, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
- Volljährige Betreuungspersonen bei diesen Veranstaltungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Veranstaltungen sind mit bis zu 10 Personen unter 18 Jahren plus 2 volljährigen Betreuungspersonen zulässig.
- Mehrere Veranstaltungen am selben Ort sind erlaubt, wenn eine Durchmischung ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
- Mindestabstand von 2 Metern oder FFP2-Maskenpflicht kann entfallen, wenn dies im COVID-19-Präventionskonzept vorgesehen ist.
- Ein COVID-19-Präventionskonzept muss erstellt werden, das u.a. Schulung der Betreuungspersonen, Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln bei Infektionen enthält.
- Teilnehmer unter 18 Jahren benötigen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen-Test (max. 48 Stunden alt) oder molekularbiologischen Test (max. 72 Stunden alt).
- Betreuungspersonen müssen spätestens alle 7 Tage einen negativen Antigen- oder molekularbiologischen Test vorlegen, sonst ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum15.03.2021 Außerkrafttretensdatum18.05.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAußerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit§ 14.Paragraph 14,
1.Ziffer eins Schulung der Betreuungsperson, 2.Ziffer 2 spezifische Hygienemaßnahmen, 3.Ziffer 3 organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, 4.Ziffer 4 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am17.05.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231803