5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt, wann man den privaten Wohnbereich verlassen darf, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und einen Zusammenbruch der medizinischen Versorgung abzuwenden. Sie war vom 15. bis 21. November 2021 in Kraft.
Für wen: Alle Personen, die ihren privaten Wohnbereich verlassen oder sich außerhalb aufhalten möchten; Personen, die Kontakte mit anderen pflegen.
Fristen:
- Ausnahmen für Personen mit 2G-Nachweis und Kinder bis 12 Jahre.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs.
- Den Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs.
- Kontakte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts.
- Ausnahmen für Personen mit 2G-Nachweis und Kinder bis 12 Jahre.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Personen, die ihren privaten Wohnbereich verlassen oder sich außerhalb aufhalten möchten.
- Personen, die Kontakte mit anderen pflegen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur für bestimmte Zwecke erlaubt, wie die Abwendung von Gefahren, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse.
- Zu den Grundbedürfnissen zählen Kontakte mit Lebenspartnern, einzelnen engsten Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen, die Versorgung mit Grundgütern, Gesundheitsdienstleistungen, Impfungen oder Tests, die Deckung eines Wohnbedürfnisses, religiöse Bedürfnisse und die Versorgung von Tieren.
- Berufliche und Ausbildungszwecke sind erlaubt, wenn erforderlich.
- Aufenthalte im Freien zur Erholung sind alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder bestimmten Bezugspersonen gestattet.
- Kontakte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts sind nur erlaubt, wenn daran Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt sind.
- Die Regelungen gelten nicht für Personen mit einem 2G-Nachweis und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum21.11.2021 Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusgangsregelung§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 2.Ziffer 2 Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, 3.Ziffer 3 Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere a)Litera a der Kontakt mit aa)Sub-Litera, a, a dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb)Sub-Litera, b, b einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kindern und Geschwistern), cc)Sub-Litera, c, c einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, b)Litera b die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, c)Litera c die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2, d)Litera d die Deckung eines Wohnbedürfnisses, e)Litera e die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f)Litera f die Versorgung von Tieren, 4.Ziffer 4 berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, 5.Ziffer 5 Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung, 6.Ziffer 6 zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, 7.Ziffer 7 zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie, 8.Ziffer 8 zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 3 sowie von bestimmten Orten gemäß § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 1a und 4 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie von Einrichtungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 3, sowie von bestimmten Orten gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins a und 4 und Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie von Einrichtungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,,
9.Ziffer 9 zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 1 und 5 sowie § 20 Abs. 1 Z 7.zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7,
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim Zuletzt aktualisiert am22.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238825