Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Zinsen zwischen Österreich und Kasachstan besteuert werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es legt fest, welcher Staat das Recht hat, Zinsen zu besteuern und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Personen und Unternehmen, die in Österreich oder Kasachstan ansässig sind und Zinsen erhalten oder zahlen, die aus dem jeweils anderen Land stammen; Regierungen, Zentralbanken und bestimmte Finanzinstitute beider Staaten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Besteuerung von Zinsen, die von einer Person in einem Vertragsstaat an eine Person im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
- Ausnahmen von der Besteuerung für bestimmte staatliche oder staatlich unterstützte Einrichtungen.
- Spezielle Regeln für Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen auf Kredit.
- Die Definition des Begriffs "Zinsen" für dieses Abkommen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die in Österreich oder Kasachstan ansässig sind und Zinsen erhalten oder zahlen, die aus dem jeweils anderen Land stammen.
- Regierungen, Zentralbanken und bestimmte Finanzinstitute beider Staaten.
Was sind die Eckpunkte?
- Zinsen dürfen grundsätzlich in beiden Vertragsstaaten besteuert werden, aber die Steuer im Ursprungsstaat darf 10 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist.
- Zinsen sind von der Besteuerung im Ursprungsstaat ausgenommen, wenn der Nutzungsberechtigte die Regierung, eine Gebietskörperschaft, die Zentralbank oder bestimmte staatliche Finanzinstitute des anderen Vertragsstaats ist.
- Zinsen, die aus Kasachstan stammen und an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden, sind in Kasachstan steuerbefreit, wenn sie im Zusammenhang mit Darlehen oder Forderungen der Oesterreichischen Kontrollbank AG stehen.
- Zinsen sind nur im anderen Vertragsstaat zu besteuern, wenn der Empfänger ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats und Nutzungsberechtigter ist und die Zinsen aus dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen auf Kredit stammen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006, TypVertrag – Kasachstan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum01.03.2006 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 11 ZINSEN(1)Absatz eins,Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025 Gesetzesnummer20004729 DokumentnummerNOR40077390