Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt grenzüberschreitende Konsultationen bei Umweltprüfungen von Bundes-Abfallwirtschaftsplänen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf andere EU-Mitgliedstaaten haben könnten. Es stellt sicher, dass betroffene Mitgliedstaaten und deren Öffentlichkeit in den Prozess einbezogen werden.
Für wen: Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von den Auswirkungen eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans betroffen sein könnten oder deren Pläne Österreich betreffen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Übermittlung von Umweltberichten und Entwürfen von Bundes-Abfallwirtschaftsplänen an andere EU-Mitgliedstaaten.
- Die Einräumung von Fristen für die Teilnahme an Umweltprüfungen und die Abgabe von Stellungnahmen durch andere Mitgliedstaaten.
- Die Durchführung von Konsultationen über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen und Maßnahmen zu deren Verminderung.
- Die Einbeziehung der Landeshauptmänner und der Öffentlichkeit in Österreich, wenn ein anderer Mitgliedstaat einen Abfallwirtschaftsplan übermittelt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von den Auswirkungen eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans betroffen sein könnten oder deren Pläne Österreich betreffen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Umweltbericht und der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans müssen dem betroffenen Mitgliedstaat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung übermittelt werden.
- Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, um mitzuteilen, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will.
- Es muss eine angemessene Frist für Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Mitgliedstaates eingeräumt werden.
- Konsultationen über grenzüberschreitende Auswirkungen und Vermeidungsmaßnahmen sind bei Bedarf durchzuführen und ein angemessener Zeitrahmen ist zu vereinbaren.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8bParagraph 8 b Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGrenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung§ 8b.Paragraph 8 b,
Die Einbeziehung erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.
SchlagworteGesetzesentwurf Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126482