Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits. Es schafft einen Gemeinsamen Ausschuss, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zuständig ist.
Für wen: Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten; Georgien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verwaltung und Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum.
- Die Beschlussfassung und Empfehlungen zur Umsetzung des Abkommens.
- Die Lösung von Fragen bezüglich der Auslegung und Anwendung des Abkommens.
- Die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Georgien.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Gemeinsamer Ausschuss wird eingesetzt, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht.
- Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden einstimmig gefasst und sind für die Vertragsparteien bindend.
- Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Notwendigkeit zusammen, und jede Vertragspartei kann eine Sitzung beantragen.
- Bei Uneinigkeit oder Nichtumsetzung von Beschlüssen können Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 ergriffen werden, wenn keine Lösung innerhalb von zwei oder sechs Monaten gefunden wird.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 22Artikel 22 Inkrafttretensdatum02.08.2020 Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt TextARTIKEL 22Gemeinsamer Ausschuss(1)Absatz eins,Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (nachstehend: „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, der für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und seine ordnungsgemäße Anwendung gewährleistet. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
SchlagworteFlugsicherheit Zuletzt aktualisiert am21.07.2020 Gesetzesnummer20011226 DokumentnummerNOR40224797