Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Arbeitsorten, insbesondere die Maskenpflicht für bestimmte Berufsgruppen und die Anforderungen an größere Arbeitsstätten.
Was es regelt
- Die Maskenpflicht für Lehrer, Inhaber/Betreiber/Arbeitnehmer mit Kundenkontakt und Personen im Parteienverkehr in geschlossenen Räumen.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht, wenn bestimmte Nachweise vorgelegt werden.
- Spezielle Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines Präventionskonzepts für größere Arbeitsorte.
Wen es betrifft
- Lehrer, die in direktem Kontakt mit Schülern stehen.
- Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt.
- Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Inhaber von Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern.
Eckpunkte
- Maskenpflicht bei Kontakt mit Schülern, Kunden oder Parteien in geschlossenen Räumen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere Maßnahmen minimiert wird.
- Die Maskenpflicht entfällt, wenn sowohl die betreffende Person als auch Schüler, Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen müssen zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen, der alle sieben Tage zu erneuern ist, wenn es sich um Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 handelt.
- Bei überschrittener Gültigkeit des Nachweises müssen Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem Standard tragen.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum21.07.2021 Abkürzung
- COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Arbeitsorte dürfen durch 1.Ziffer eins Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, 2.Ziffer 2 Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, 3.Ziffer 3 Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn sie bei Kontakt mit Schülern, bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt nicht, wennDie Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn 1.Ziffer eins die Personen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 unddie Personen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und 2.Ziffer 2 Schüler, Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2Schüler, Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2 vorweisen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Abs. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.
(5)Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Absatz eins bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40235457