Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Arbeitsorten, insbesondere bezüglich des Tragens von Masken und der Vorlage von Nachweisen. Sie trat am 15.09.2021 in Kraft und am 14.09.2021 außer Kraft.
Was es regelt
- Das Tragen von Masken bei Kundenkontakt und Parteienverkehr in geschlossenen Räumen.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht bei Vorlage bestimmter Nachweise.
- Spezielle Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts für größere Arbeitsorte.
Wen es betrifft
- Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt.
- Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern.
Eckpunkte
- Maskenpflicht besteht bei Kundenkontakt und Parteienverkehr in geschlossenen Räumen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige Schutzmaßnahmen minimiert wird.
- Die Maskenpflicht entfällt, wenn die betreffenden Personen (Inhaber, Betreiber, Arbeitnehmer, Kunden, Parteien) einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen müssen zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen; bei Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist dieser alle sieben Tage zu erneuern.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum15.09.2021 Außerkrafttretensdatum14.09.2021 Abkürzung
- COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Arbeitsorte dürfen durch 1.Ziffer eins Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, 2.Ziffer 2 Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn sie bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
(1a)Absatz eins a,In Bezug auf nicht von § 4 erfasste Betriebsstätten gilt Abs. 1 für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 vorweisen.In Bezug auf nicht von Paragraph 4, erfasste Betriebsstätten gilt Absatz eins, für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vorweisen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt nicht, wennDie Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn 1.Ziffer eins die Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 unddie Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 2.Ziffer 2 Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2 vorweisen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß § 1 Abs. 2 überschritten hat, ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Absatz 5,Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. Zuletzt aktualisiert am15.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237964