Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der 6. Monatsausweisverordnung sowie Übergangsbestimmungen für die Meldung bestimmter Finanzdaten durch Kreditinstitute. Sie legt fest, welche Teile der Verordnung zu welchen Zeitpunkten anzuwenden sind und wann sie außer Kraft treten.
Was sie regelt
- Das Inkrafttreten der 6. Monatsausweisverordnung und das Außerkrafttreten der 5. Monatsausweisverordnung.
- Übergangsregelungen für die Meldung von Geschäftsstrukturdaten, Restlaufzeitendarstellungen, aufsichtsrelevanten Zusatzdaten und Konsolidierungsdaten zum 31. Dezember 2001.
- Die erstmalige Ausfüllung der Zinsrisikostatistik für verschiedene Gruppen von Kreditinstituten.
- Das Außerkrafttreten einzelner Teile der 6. Monatsausweisverordnung zu verschiedenen Stichtagen.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, insbesondere solche, die zum Berichtstermin 12/2000 CAD-Handelsbuch-Melder waren oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten.
- Bausparkassen.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 1. Dezember 2001 in Kraft.
- Für Meldungen zum 31. Dezember 2001 sind noch Teile der Anlage zur 5. Monatsausweisverordnung maßgeblich.
- Die Zinsrisikostatistik (Teil B2) ist für bestimmte Kreditinstitute erstmals ab dem 31. Dezember 2001 und für andere ab dem 31. Dezember 2002 auszufüllen.
- Die Position "hievon hybrides Kapital" ist erstmals ab dem Berichtstermin 30. Juni 2002 zu melden.
- Verschiedene Teile der Verordnung treten zwischen dem 31. Mai 2004 und dem 31. März 2005 außer Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Monatsausweisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 447/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 599/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum31.12.2003 Außerkrafttretensdatum31.03.2005 Text§ 4.
(1)Diese Verordnung tritt mit
- Dezember 2001 in Kraft. Die
- Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 5/2001, tritt mit Ablauf des
- November 2001 außer Kraft.Paragraph 4,
(1)Diese Verordnung tritt mit
- Dezember 2001 in Kraft. Die
- Monatsausweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2001,, tritt mit Ablauf des
- November 2001 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Für die Meldungslegung zum Berichtstermin
- Dezember 2001 sind anstelle der Teile Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B1), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur
- Monatsausweisverordnung noch die Teile Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur
- Monatsausweis-Verordnung maßgeblich.
(3)Absatz 3,Die Zinsrisikostatistik (Teil B2) ist, nach zwei Gruppen von Kreditinstituten unterschieden, erstmals ab den folgenden beiden Berichtsterminen auszufüllen: Alle Kreditinstitute, die zum Berichtstermin 12/2000 CAD-Handelsbuch-Melder waren (also § 22b Abs. 2 BWG nicht anwendeten) oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten - ausgenommen Bausparkassen -, haben als ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik den
- Dezember
- Alle anderen Kreditinstitute einschließlich aller Bausparkassen haben als ersten Berichtstermin den
- Dezember 2002.Die Zinsrisikostatistik (Teil B2) ist, nach zwei Gruppen von Kreditinstituten unterschieden, erstmals ab den folgenden beiden Berichtsterminen auszufüllen: Alle Kreditinstitute, die zum Berichtstermin 12 aus 2000, CAD-Handelsbuch-Melder waren (also Paragraph 22 b, Absatz 2, BWG nicht anwendeten) oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten - ausgenommen Bausparkassen -, haben als ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik den
- Dezember
- Alle anderen Kreditinstitute einschließlich aller Bausparkassen haben als ersten Berichtstermin den
- Dezember 2002.
(4)Absatz 4,Die Position "hievon hybrides Kapital" im Teil D, § 24 BWG - Konsolidierte Eigenmittel, ist erstmals ab Berichtstermin
- Juni 2002 zu melden.Die Position "hievon hybrides Kapital" im Teil D, Paragraph 24, BWG - Konsolidierte Eigenmittel, ist erstmals ab Berichtstermin
- Juni 2002 zu melden.
(5)Absatz 5,Die Teile A, C und D der Anlage zur
- Monatsausweisverordnung, § 2 Abs. 1 erster, vierter und fünfter Satz sowie § 2 Abs. 3 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des
- Mai 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag
- Mai 2004 anzuwenden.
- Monatsausweisverordnung, Paragraph 2, Absatz eins, erster, vierter und fünfter Satz sowie Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des
- Mai 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag
- Mai 2004 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Teil B2 der Anlage zur
- Monatsausweisverordnung, § 2 Abs. 1 dritter Satz sowie § 2 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des
- Juni 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag
- Juni 2004 anzuwenden.Teil B2 der Anlage zur
- Monatsausweisverordnung, Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz sowie Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des
- Juni 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag
- Juni 2004 anzuwenden.
(7)Absatz 7,Teil B1 der Anlage zur
- Monatsausweisverordnung sowie die übrigen Bestimmungen der
- Monatsausweisverordnung treten mit Ablauf des
- März 2005 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag
- März 2005 anzuwenden.