Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten bestimmter Finanzämter für die Erhebung verschiedener Steuern und die Wahrnehmung damit verbundener Angelegenheiten. Es legt fest, welche Finanzämter für welche Arten von Steuersubjekten und Steuerarten zuständig sind.
Für wen: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs; Finanzämter in Wien, Niederösterreich, Burgenland, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erhebung der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Stiftungseingangssteuer.
- Die Erhebung der Kapitalertragsteuer und der Abgabe von Zuwendungen.
- Die Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen und vom Arbeitslohn.
- Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer und die Zerlegung/Zuteilung der Kommunalsteuer.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs.
- Finanzämter in Wien, Niederösterreich, Burgenland, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig, während andere Finanzämter für ihr jeweiliges Bundesland zuständig sind.
- Ausgenommen von der Zuständigkeit für Körperschaften sind Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
- Bei Änderungen der Größenmerkmale von GmbHs gelten die Regelungen des § 221 Abs. 4 UGB sinngemäß für die Zuständigkeit der Finanzämter.
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für den Amtsbereich der Wiener Finanzämter auch für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge und Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger zuständig.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum15.12.2012 Außerkrafttretensdatum31.12.2012 Text§ 15.Paragraph 15,
1.Ziffer eins für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB, a)Litera a die Erhebung der Körperschaftsteuer, b)Litera b die Erhebung der Umsatzsteuer und c)Litera c die Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
2.Ziffer 2 die Erhebung der von unter Z 1 genannten Steuersubjekten zu entrichtendendie Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden a)Litera a Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988) undKapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und b)Litera b Abgabe von Zuwendungen;
3.Ziffer 3 die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff EStG 1988);die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph 99, ff EStG 1988);
4.Ziffer 4 als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
5.Ziffer 5 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
6.Ziffer 6 die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.