Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Befreiung von Zolltarifen und ähnlichen Gebühren für Luftfahrzeuge und deren Ausstattung, Treibstoff, Ersatzteile und Bordvorräte, die in internationalen Luftfahrtdiensten zwischen den Vertragsparteien eingesetzt werden. Es soll den Flugverkehr zwischen den beteiligten Ländern erleichtern, indem es bestimmte Kosten reduziert.
Für wen: Namhaftgemachte Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien, die internationale Luftfahrtdienste betreiben; Zollbehörden der Vertragsparteien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Befreiung von Zolltarifen und Abgaben für Luftfahrzeuge und deren Ausstattung, Treibstoff, Schmiermittel, technische Zulieferungen, Ersatzteile und Bordvorräte.
- Die Befreiung von Zolltarifen für gedruckte Tickets, Luftfrachtbriefe, Druckmaterial mit Firmenlogo und Werbematerial.
- Die Möglichkeit, diese Gegenstände unter Zollaufsicht zu stellen oder zu entladen.
- Die Anwendung dieser Ausnahmen auch bei der Ausleihe oder dem Transfer von Ausrüstung zwischen Luftverkehrsunternehmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Namhaftgemachte Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien, die internationale Luftfahrtdienste betreiben.
- Zollbehörden der Vertragsparteien.
Was sind die Eckpunkte?
- Luftfahrzeuge und ihre übliche Ausstattung, Treibstoff, Schmiermittel, technische Zulieferungen, Ersatzteile und Bordvorräte sind von Zolltarifen und ähnlichen Gebühren ausgenommen, solange sie an Bord des Flugzeugs verbleiben.
- Gedruckte Tickets, Luftfrachtbriefe, Druckmaterial mit Firmenlogo und herkömmliches Werbematerial sind ebenfalls von Zolltarifen ausgenommen.
- Die Ausnahmen gelten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
- Entladene Gegenstände können unter Zollaufsicht bleiben und genießen die Ausnahmen bis zum Wiederexport oder einer anderen Verfügung gemäß den Zollverordnungen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum13.01.2016 TextARTIKEL 11Zolltarife(1) Luftfahrzeuge, welche in internationalen Luftfahrtdiensten von den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen einer der Vertragsparteien betrieben werden, ihre übliche Ausstattung, Treibstoff, Schmiermittel, technische Zulieferungen, Ersatzteile einschließlich Motoren und Bordvorräte (einschließlich aber nicht ohne Einschränkung auf Produkte wie beispielsweise Lebensmittel, Getränke und Tabak), welche an Bord dieser Luftfahrzeuge sind, werden von der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zolltarifen, Abgaben und ähnlichen Gebühren und Kosten ausgenommen, welche nicht auf den Kosten der Dienste bei der Ankunft basieren, vorausgesetzt, dass diese übliche Ausrüstung und diese Produkte an Bord des Flugzeuges verbleiben.