Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten bestimmter Finanzämter für die Erhebung verschiedener Steuern und Abgaben von bestimmten Unternehmen und Organisationen. Es legt fest, welche Finanzämter für welche Steuerarten und welche Arten von Steuerpflichtigen zuständig sind.
Für wen: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs; Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Größenmerkmale sich ändern.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erhebung der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Stiftungseingangssteuer.
- Die Erhebung der Kapitalertragsteuer und Abgabe von Zuwendungen.
- Die Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen.
- Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer und die Zerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage für bestimmte Steuersubjekte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs.
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Größenmerkmale sich ändern.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig, während andere Finanzämter (Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch) für ihr jeweiliges Bundesland zuständig sind.
- Ausgenommen von der Zuständigkeit sind Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
- Bei Änderungen der Größenmerkmale von GmbHs ist § 221 Abs. 4 UGB sinngemäß anzuwenden.
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist auch für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Dienstgeberbeiträge sowie Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger im Amtsbereich der Wiener Finanzämter zuständig.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum01.07.2010 Außerkrafttretensdatum14.12.2012 Text§ 15.Paragraph 15,
1.Ziffer eins für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB, a)Litera a die Erhebung der Körperschaftsteuer, b)Litera b die Erhebung der Umsatzsteuer und c)Litera c die Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
2.Ziffer 2 die Erhebung der von unter Z 1 genannten Steuersubjekten zu entrichtendendie Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden a)Litera a Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988) undKapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und b)Litera b Abgabe von Zuwendungen;
3.Ziffer 3 die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff EStG 1988);
4.Ziffer 4 als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
5.Ziffer 5 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
6.Ziffer 6 die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.