Kurz gesagt
Dieses Protokoll ist eine Einigung zwischen Österreich und den USA zur erleichterten Umsetzung des FATCA-Abkommens. Es klärt spezifische Punkte bezüglich der Meldepflichten für Wertpapiere und bestimmte Treuhandkonten.
Was es regelt
- Die Verantwortlichkeiten für Meldungen und Quellensteuerabzüge bei Wertpapieren, die über Finanzinstitute gehalten werden.
- Die Möglichkeit für die CSD.A, stellvertretend Meldungen für andere Finanzinstitute vorzunehmen.
- Die Einordnung bestimmter in Österreich geführter Konten, die für den Geldtransfer bei Vermögensgeschäften genutzt werden.
- Die Aufsicht dieser Konten durch befugte Vertreter, die erweiterte gesetzliche Vorgaben einhalten müssen.
Wen es betrifft
- Finanzinstitute, die Wertpapiere halten oder über die Wertpapiere gehalten werden.
- Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (CSD.A).
- Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die Treuhandkonten führen.
Eckpunkte
- Finanzinstitute sind für Meldungen, Quellensteuerabzüge und die Auflösung von Finanzkonten verantwortlich, wenn sie Wertpapiere halten.
- Die CSD.A kann stellvertretend für andere Finanzinstitute Meldungen vornehmen (gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens).
- Bestimmte Treuhandkonten, die für den koordinierten Geldtransfer bei Vermögensgeschäften genutzt werden, fallen unter Abschnitt V Absatz D von Anhang II.
- Diese Treuhandkonten unterliegen der Aufsicht durch befugte Vertreter, die erweiterte gesetzliche Vorgaben nach österreichischem Recht einhalten müssen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 16/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015, TypVertrag - USA §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum09.12.2014 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe TextVERSTÄNDIGUNGSPROTOKOLLAnlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die Vertreter Österreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika Einvernehmen über Folgendes erzielt:
- a)Es besteht Einvernehmen darüber, dass Wertpapiere, die in der von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 3 des österreichischen Depotgesetzes geführten Wertpapiersammelbank (Central Securities Depository Austria, CSD.A) registriert sind und durch oder über ein anderes Finanzinstitut oder mehrere andere Finanzinstitute gehalten werden, als von den betreffenden Finanzinstituten gehalten gelten, und dass diese anderen Finanzinstitute die Verantwortung für alle Meldungen und Quellensteuerabzüge sowie die Auflösung solcher Finanzkonten tragen. Dessen ungeachtet kann die CSD.A im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens stellvertretend für solche anderen Finanzinstitute Meldungen vornehmen.
- a)Es besteht Einvernehmen darüber, dass Wertpapiere, die in der von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft nach Paragraph eins, Absatz 3, des österreichischen Depotgesetzes geführten Wertpapiersammelbank (Central Securities Depository Austria, CSD.A) registriert sind und durch oder über ein anderes Finanzinstitut oder mehrere andere Finanzinstitute gehalten werden, als von den betreffenden Finanzinstituten gehalten gelten, und dass diese anderen Finanzinstitute die Verantwortung für alle Meldungen und Quellensteuerabzüge sowie die Auflösung solcher Finanzkonten tragen. Dessen ungeachtet kann die CSD.A im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens stellvertretend für solche anderen Finanzinstitute Meldungen vornehmen.
- b)Es besteht Einvernehmen darüber, dass Abschnitt V Absatz D von Anhang II im Regelfall in Österreich geführte Konten umfasst, die für den koordinierten Transfer von Geldern im Zuge von Geschäften über bewegliches und unbewegliches Vermögen herangezogen werden und der Aufsicht durch befugte Vertreter unterliegen, die erweiterte gesetzliche Vorgaben nach österreichischem Recht einhalten müssen, wie beispielsweise Treuhandkonten von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach dem österreichischen Bankwesengesetz, der österreichischen Rechtsanwaltsordnung, der österreichischen Notariatsordnung und dem österreichischen Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.
- b)Es besteht Einvernehmen darüber, dass Abschnitt römisch fünf Absatz D von Anhang römisch zwei im Regelfall in Österreich geführte Konten umfasst, die für den koordinierten Transfer von Geldern im Zuge von Geschäften über bewegliches und unbewegliches Vermögen herangezogen werden und der Aufsicht durch befugte Vertreter unterliegen, die erweiterte gesetzliche Vorgaben nach österreichischem Recht einhalten müssen, wie beispielsweise Treuhandkonten von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach dem österreichischen Bankwesengesetz, der österreichischen Rechtsanwaltsordnung, der österreichischen Notariatsordnung und dem österreichischen Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. Diese Einvernehmenserklärung wird am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wirksam. Unterzeichnet in Wien, in zwei Exemplaren in deutscher und englischer Sprache, am 29. April 2014. Zuletzt aktualisiert am25.03.2025 Gesetzesnummer20009087 DokumentnummerNOR40168725