Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für den Grenzübertritt von Tieren zwischen den Grenzbezirken Österreichs und Sloweniens, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Dokumente wie Tierpässe und tierärztliche Zeugnisse. Es erleichtert den Verkehr von Nutztieren für Arbeit oder Weide.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit von Tierpässen und tierärztlichen Zeugnissen für Tiere, die die Grenze überqueren.
- Spezifische Anforderungen an die Inhalte von Tierpässen und tierärztlichen Zeugnissen.
- Ausnahmen von der Dokumentationspflicht für bestimmte Tiere und Situationen.
- Die Gültigkeitsdauer dieser Dokumente und die Ausstellung durch zuständige Stellen.
Wen es betrifft
- Doppelbesitzer von Tieren in den Grenzbezirken.
- Andere Bewohner der Grenzbezirke, die Tiere über die Grenze bringen.
Eckpunkte
- Für im Grenzübertrittsschein eingetragene Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen) eines Doppelbesitzers, die am selben Tag zurückkehren, sind keine Tierpässe oder tierärztliche Zeugnisse erforderlich (Absatz 1).
- Für Tiere, die länger als einen Tag im jenseitigen Grenzbezirk bleiben, sind tierärztliche Zeugnisse erforderlich (Absatz 3).
- Tierpässe und tierärztliche Zeugnisse haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen (Absatz 6).
- Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens sind für alle Rinder und Ziegen tierärztliche Zeugnisse nach Absatz 5 beizubringen, es sei denn, beide Grenzbezirke sind tuberkulose- und bangfrei (Absatz 7).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 16Artikel 16 Inkrafttretensdatum01.11.1993 Index39/04 Zollabkommen BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. TextArtikel 16