Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit Abfällen, insbesondere mit gefährlichen Abfällen und Altölen, um die Umwelt zu schützen.
Für wen: Personen und Organisationen, die mit gefährlichen Abfällen und Altölen umgehen; Personen und Organisationen, die mit nicht gefährlichen Abfällen umgehen, aber nur in Bezug auf die genannten Paragraphen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Gefährliche Abfälle und Altöle.
- Bestimmte Aspekte von nicht gefährlichen Abfällen (Paragraphen 1, 2, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37).
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Organisationen, die mit gefährlichen Abfällen und Altölen umgehen.
- Personen und Organisationen, die mit nicht gefährlichen Abfällen umgehen, aber nur in Bezug auf die genannten Paragraphen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Gesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
- Für nicht gefährliche Abfälle gilt es nur für die Paragraphen 1, 2, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37.
- Es gilt nicht für Stoffe, die mit wasserrechtlicher Bewilligung in Gewässer eingebracht werden.
- Es gilt nicht für das Bundesheer und die Heeresverwaltung bei bestimmten Einsätzen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.07.1992 Außerkrafttretensdatum04.03.1994 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGeltungsbereich§ 3.Paragraph 3,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135751 alte DokumentnummerN8199213799H