Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Kontrollbefugnisse von Behörden und Sachverständigen im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes sicherzustellen. Es legt fest, welche Maßnahmen zur Überprüfung von Abfällen und Altölen ergriffen werden dürfen und welche Pflichten die betroffenen Personen dabei haben.
Für wen: Behörden, Sachverständige und Organe der öffentlichen Aufsicht, die mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes betraut sind; Eigentümer von Liegenschaften, Betriebsinhaber und Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle oder Altöle befinden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Transportmitteln zur Kontrolle.
- Das Öffnen und Besichtigen von Behältnissen und Transportmitteln.
- Die Entnahme von Proben von Abfällen und Altölen.
- Die Pflichten von Personen, die Abfälle oder Altöle in Gewahrsam haben, zur Kooperation bei Kontrollen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Behörden, Sachverständige und Organe der öffentlichen Aufsicht, die mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes betraut sind.
- Eigentümer von Liegenschaften, Betriebsinhaber und Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle oder Altöle befinden.
Was sind die Eckpunkte?
- Kontrollen dürfen nur durchgeführt werden, soweit dies zur Vollziehung des Bundesgesetzes erforderlich ist.
- Der Eigentümer oder Betriebsinhaber ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen, außer bei Gefahr im Verzug.
- Betroffene Personen müssen das Betreten, Öffnen und Besichtigen ermöglichen sowie Auskünfte geben und Unterlagen vorlegen.
- Proben von Abfällen und Altölen dürfen entschädigungslos entnommen werden; eine Gegenprobe ist, wenn möglich, amtlich verschlossen auszufolgen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 33Artikel eins, Paragraph 33 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKontrollbefugnisse§ 33.Paragraph 33,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135185 alte DokumentnummerN8199012137J