Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und einer anderen Vertragspartei, insbesondere die Definition und Verantwortlichkeiten von "Zahlstellen". Es trat am 1. Januar 2005 in Kraft und war bis zum 31. Dezember 2016 gültig.
Was es regelt
- Die Definition einer "Zahlstelle" im Kontext von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer.
- Fälle, in denen bestimmte Einrichtungen ebenfalls als Zahlstellen gelten, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor.
- Die Informationspflichten von Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den zuständigen Behörden bei Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
- Die Möglichkeit für Einrichtungen, sich als bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen behandeln zu lassen.
Wen es betrifft
- Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen zahlen oder einziehen.
- Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Eckpunkte
- Eine "Zahlstelle" ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Zinsen an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder für diesen einzieht.
- Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten, gelten ebenfalls als Zahlstelle, es sei denn, sie sind juristische Personen (mit Ausnahmen), unterliegen der Unternehmensbesteuerung oder sind bestimmte OGAW.
- Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen an eine solche Einrichtung in der anderen Vertragspartei, muss er deren Namen, Anschrift und den Gesamtbetrag der Zinsen der zuständigen Behörde mitteilen.
- Einrichtungen können sich als OGAW oder vergleichbare Organismen behandeln lassen und erhalten dafür einen Nachweis.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 141/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet. TextArtikel 7 Definition der Zahlstelle