Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Genehmigungen im Abfallwirtschaftsbereich, um die Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen und die Beteiligung der Öffentlichkeit und relevanter Stellen sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Anwendung spezifischer Paragraphen (§§ 38, 39, 43 und 46 bis 49) im vereinfachten Verfahren.
- Die öffentliche Auflage von Genehmigungsanträgen und die Möglichkeit für Nachbarn, sich dazu zu äußern.
- Die Frist für die Erlassung eines Bescheides nach Antragstellung.
- Die Parteistellung verschiedener Akteure im vereinfachten Verfahren.
Wen es betrifft
- Antragsteller für Genehmigungen gemäß § 37 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
- Nachbarn von geplanten Projekten und verschiedene Behörden und Organisationen wie das Arbeitsinspektorat, die Standortgemeinde, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der Umweltanwalt.
Eckpunkte
- Ein Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 muss vier Wochen öffentlich aufgelegt werden.
- Nachbarn können innerhalb dieser Auflagefrist Einsicht nehmen und sich äußern.
- Ein Bescheid muss innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags erlassen werden.
- Der Umweltanwalt hat das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 50Paragraph 50 Inkrafttretensdatum18.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVereinfachtes Verfahren§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4)Absatz 4,Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263177