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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt das Anzeigeverfahren für bestimmte Maßnahmen im Abfallwirtschaftsbereich, insbesondere wann und wie diese Maßnahmen der Behörde gemeldet werden müssen und welche Schritte die Behörde daraufhin unternimmt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 51Paragraph 51 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnzeigeverfahren§ 51.Paragraph 51, (1)Absatz eins,Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen. (3)Absatz 3,Werden Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 erstattet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat dies die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - mit Bescheid festzustellen und die Maßnahmen oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind, zu untersagen.Werden Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erstattet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat dies die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - mit Bescheid festzustellen und die Maßnahmen oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind, zu untersagen. (4)Absatz 4,Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032862

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.