Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und einer anderen Vertragspartei. Es definiert, wer als "Zahlstelle" für Zinszahlungen gilt.
Für wen: Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen zahlen oder einziehen; Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition einer "Zahlstelle" im Kontext von Zinszahlungen.
- Fälle, in denen eine Einrichtung, die Zinsen für einen wirtschaftlichen Eigentümer einzieht, ebenfalls als Zahlstelle gilt.
- Ausnahmen von der Regelung für bestimmte juristische Personen oder Investmentfonds.
- Die Möglichkeit für bestimmte Einrichtungen, sich als Investmentfonds behandeln zu lassen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen zahlen oder einziehen.
- Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine "Zahlstelle" ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Zinsen an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder für diesen einzieht (Artikel 5 Absatz 1).
- Eine Einrichtung, die Zinsen für einen wirtschaftlichen Eigentümer einzieht, gilt ebenfalls als Zahlstelle, es sei denn, sie ist eine juristische Person (mit Ausnahmen), ihre Gewinne unterliegen der Unternehmensbesteuerung oder sie ist ein zugelassener OGAW oder vergleichbarer Organismus (Artikel 5 Absatz 2).
- Bestimmte juristische Personen in Finnland (avoin yhtiö, kommandiittiyhtiö) und Schweden (handelsbolag, kommanditbolag) sind von der Ausnahme für juristische Personen ausgenommen (Artikel 5 Absatz 5).
- Einrichtungen können sich als OGAW oder vergleichbare Organismen behandeln lassen, um nicht als Zahlstelle zu gelten (Artikel 5 Absatz 3).
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 139/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 5Definition der Zahlstelle(1)Absatz eins,Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Zahlt ein auf den Cayman Islands niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in der die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004251 DokumentnummerNOR40068615