Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich, insbesondere die Definition und Rolle von „Zahlstellen“ bei der Abwicklung dieser Zinszahlungen.
Für wen: Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen zahlen oder einziehen; Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition einer „Zahlstelle“ im Kontext von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer.
- Spezielle Regeln für Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
- Ausnahmen, wann eine Einrichtung nicht als Zahlstelle gilt.
- Die Möglichkeit für bestimmte Einrichtungen, sich als Organismus für gemeinsame Anlagen (OGAW) behandeln zu lassen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen zahlen oder einziehen.
- Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine „Zahlstelle“ ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Zinsen an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder für diesen einzieht.
- Einrichtungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die Zinsen für einen wirtschaftlichen Eigentümer erhalten, gelten ebenfalls als Zahlstelle, es sei denn, sie sind eine juristische Person (mit Ausnahmen), ihre Gewinne unterliegen der Unternehmensbesteuerung oder sie sind ein zugelassener OGAW.
- Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen an eine solche Einrichtung zahlt oder für sie einzieht, muss er dies der zuständigen Behörde melden, die die Informationen an die andere Vertragspartei weiterleitet.
- Bestimmte juristische Personen in Finnland (avoin yhtiö, kommandiittiyhtiö) und Schweden (handelsbolag, kommanditbolag) sind von der Ausnahme für juristische Personen ausgenommen und können somit als Zahlstelle gelten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 134/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 4 Definition der Zahlstelle(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004245 DokumentnummerNOR40068508