Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich und definiert, wer als „Zahlstelle“ für diese Zinszahlungen gilt. Es legt fest, welche Unternehmen Informationen über Zinszahlungen austauschen müssen.
Für wen: Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen an wirtschaftliche Eigentümer zahlen oder für diese einziehen; Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition einer „Zahlstelle“ im Kontext von Zinszahlungen.
- Welche Einrichtungen ebenfalls als Zahlstelle gelten, wenn sie Zinsen für einen wirtschaftlichen Eigentümer erhalten oder einziehen.
- Ausnahmen von der Regelung für bestimmte juristische Personen und Investmentfonds.
- Die Informationspflichten von Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den zuständigen Behörden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen an wirtschaftliche Eigentümer zahlen oder für diese einziehen.
- Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine „Zahlstelle“ ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Zinsen zahlt oder einzieht, unabhängig davon, ob er der Schuldner ist oder beauftragt wurde (Artikel 8 Absatz 1).
- Einrichtungen, die Zinszahlungen zugunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten oder einziehen, gelten ebenfalls als Zahlstelle, es sei denn, sie sind bestimmte juristische Personen, unterliegen der Unternehmensbesteuerung oder sind OGAW (Artikel 8 Absatz 2).
- Ausgenommene juristische Personen sind in Finnland „avoin yhtiö (Ay)“ und „kommandiittiyhtiö (Ky)“ sowie in Schweden „handelsbolag (HB)“ und „kommanditbolag (KB)“ (Artikel 8 Absatz 5).
- Wirtschaftsbeteiligte müssen Namen, Anschrift und den Gesamtbetrag der Zinsen an die zuständige Behörde melden, wenn sie Zinsen an eine als Zahlstelle geltende Einrichtung in der anderen Vertragspartei zahlen (Artikel 8 Absatz 2).
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 136/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 8 Definition der Zahlstelle(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004248 DokumentnummerNOR40068564