Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Bundesgesetz regelt das Inkrafttreten verschiedener Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es legt fest, wann die einzelnen Paragraphen und Absätze des Gesetzes wirksam werden.
Für wen: Alle, die von den Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes betroffen sind; Behörden, die Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das allgemeine Inkrafttreten des Bundesgesetzes.
- Spezifische Inkrafttretensdaten für einzelne Paragraphen und Absätze.
- Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten bestimmter Bestimmungen.
- Die Möglichkeit zur Erlassung von Verordnungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle, die von den Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes betroffen sind.
- Behörden, die Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Bundesgesetz tritt, sofern nicht anders bestimmt, am 1. Juli 1990 in Kraft.
- Die Paragraphen 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten am 1. Jänner 1991 in Kraft.
- Paragraph 35 Absatz 6 tritt bereits am 1. Jänner 1988 in Kraft.
- Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die Regelungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum17.03.1993 Außerkrafttretensdatum20.04.1993 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextArtikel VIIIArtikel römisch achtInkrafttreten(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die Paragraphen 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; Paragraph 35, Absatz 6, tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12136520 alte DokumentnummerN8199326804J