Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und einer anderen Vertragspartei, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer oder den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen.
Was es regelt
- Die Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt auf verschiedene Arten von Zinszahlungen.
- Die anteilige Einbehaltung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts basierend auf der Haltedauer einer Forderung.
- Die Möglichkeit der Besteuerung von Erträgen durch die andere Vertragspartei, in der der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat.
- Die Behandlung eines Wirtschaftsbeteiligten als Zahlstelle unter bestimmten Umständen während eines Übergangszeitraums.
Wen es betrifft
- Zahlstellen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei.
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen.
Eckpunkte
- Die Quellensteuer/der Steuerrückbehalt wird auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen erhoben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a).
- Bei bestimmten Zinszahlungen wird die Steuer auf den Betrag der Zinsen oder Erträge oder auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erhoben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b).
- Die Quellensteuer/der Steuerrückbehalt wird anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält (Artikel 4 Absatz 2).
- Eine Vertragspartei kann einen Wirtschaftsbeteiligten als Zahlstelle betrachten, wenn eine Einrichtung nicht die Mitteilung von Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz akzeptiert (Artikel 4 Absatz 4).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet. TextArtikel 4 Bemessungsgrundlage der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts