Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Aktualisierung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, um die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft zu verwirklichen. Es legt fest, welche Inhalte dieser Plan haben muss und wer daran beteiligt ist.
Für wen: Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; Verschiedene Bundesministerien, Länder, Städte- und Gemeindebund sowie Interessenvertretungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erstellung und Veröffentlichung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
- Die regelmäßige Fortschreibung dieses Plans.
- Die Inhalte, die der Bundes-Abfallwirtschaftsplan mindestens umfassen muss.
- Die Berichterstattung an den Nationalrat über die umgesetzten Maßnahmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Verschiedene Bundesministerien, Länder, Städte- und Gemeindebund sowie Interessenvertretungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan muss spätestens alle drei Jahre fortgeschrieben werden.
- Der Plan muss eine Bestandsaufnahme der Abfallsituation und konkrete Vorgaben zur Reduktion, Verwertung und Entsorgung von Abfällen enthalten.
- Er muss auch geplante Maßnahmen des Bundes und die regionale Verteilung von Anlagen für gefährliche Abfälle umfassen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss dem Nationalrat alle drei Jahre über die Maßnahmen berichten.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextII. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITTBundes-Abfallwirtschaftsplan§ 5.Paragraph 5,
1.Ziffer eins eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
2.Ziffer 2 aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgabenaus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben a)Litera a zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle, b)Litera b zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen, c)Litera c zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle; d)Litera d zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
3.Ziffer 3 die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
4.Ziffer 4 die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle;
5.Ziffer 5 besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Programme).
Zuletzt aktualisiert am14.08.2024 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142477 alte DokumentnummerN8199853556L