Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Steuerbefreiungen und Privilegien der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in Bezug auf ihre Vermögenswerte, Einkünfte und Geschäfte in Österreich. Es stellt sicher, dass die OPEC ihre amtlichen Aufgaben ohne bestimmte finanzielle Belastungen erfüllen kann.
Für wen: Die Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC); Die Regierung (Österreich).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Befreiung der OPEC von verschiedenen Steuerarten.
- Rückerstattung von indirekten Steuern durch die Regierung unter bestimmten Umständen.
- Befreiung von Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für Rechtsgeschäfte der OPEC.
- Zollbefreiungen für Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für amtliche Zwecke.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC).
- Die Regierung (Österreich).
Was sind die Eckpunkte?
- Die OPEC ist von jeder Form von Besteuerung befreit, ausgenommen Steuern für Eigentümer oder Bestandgeber von OPEC-Eigentum.
- Die Regierung leistet der OPEC Rückerstattungen für indirekte Steuern durch Pauschalbeträge, wenn sie keine direkten Befreiungen gewähren kann, jedoch nicht für kleinere Käufe.
- Die OPEC genießt bei indirekten Steuern mindestens die gleichen Befreiungen wie die österreichische staatliche Verwaltung oder diplomatische Vertretungen.
- Gegenstände, die von der OPEC für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
- Eingeführte Gegenstände oder bezogene Treibstoffe dürfen von der OPEC nicht innerhalb von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, es sei denn, es wurde etwas anderes mit der Regierung vereinbart.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010, TypVertrag – OPEC §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum28.09.2010 Index19/20 Amtssitzabkommen TextArtikel 12(1)Absatz eins,Die OPEC, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OPEC in Bestand genommenen Eigentums.
SchlagworteGebühr, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10000559 DokumentnummerNOR40121959