Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Genehmigungen im Abfallwirtschaftsbereich. Es legt fest, wie Anträge behandelt werden, wer daran beteiligt ist und welche Fristen gelten.
Für wen: Antragsteller für Genehmigungen gemäß § 37 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; Nachbarn von geplanten Projekten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung spezifischer Paragraphen (§§ 38, 39, 43 und 46 bis 49) im vereinfachten Verfahren.
- Die öffentliche Auflage und Bekanntgabe von Genehmigungsanträgen.
- Die Möglichkeit für Nachbarn, Einsicht zu nehmen und sich zu Projekten zu äußern.
- Die Frist für die Erlassung eines Bescheids.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Antragsteller für Genehmigungen gemäß § 37 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
- Nachbarn von geplanten Projekten.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Genehmigungsantrag muss vier Wochen öffentlich aufgelegt werden.
- Nachbarn können innerhalb dieser vier Wochen Einsicht nehmen und sich äußern.
- Ein Bescheid muss innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang erlassen werden.
- Parteistellung haben unter anderem der Antragsteller, das Arbeitsinspektorat, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der Umweltanwalt.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 50Paragraph 50 Inkrafttretensdatum01.07.2012 Außerkrafttretensdatum31.12.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVereinfachtes Verfahren§ 50.Paragraph 50,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40138011