2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Berichtspflichten der AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) bezüglich der vergebenen Förderungen und Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung. Sie legt auch Veröffentlichungs- und Berichtspflichten für Beihilfen fest, die auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens oder De-minimis-Verordnungen gewährt werden.
Für wen: Die AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH); Förderwerbende Organisationen, die eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Berichtspflichten der AWS gegenüber dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
- Veröffentlichungs- und Berichtspflichten für Beihilfen, die auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens oder De-minimis-Verordnungen vergeben werden.
- Auskunftspflichten der AWS gegenüber der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) über Förderungsanträge und Beihilfen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH).
- Förderwerbende Organisationen, die eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Die AWS muss dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Verlangen jederzeit über gewährte Förderungen und Missbrauchsverhinderungsmaßnahmen berichten.
- Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 Euro (oder mehr als 10.000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor) müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung auf einer nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.
- Die AWS muss der COFAG auf begründete Anfrage Auskünfte über den Status von Förderungsanträgen und die Höhe von Beihilfen erteilen, um Mehrfachförderungen und Missbrauch zu vermeiden.
- Bei der Auskunftserteilung an die COFAG sind die Prinzipien der Zweckbindung und Datenminimierung zu beachten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Abkürzung2. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextBerichtspflichten§ 23.Paragraph 23,
Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014,) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014, und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1388 aus 2014,) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.
SchlagworteVeröffentlichungspflicht, Landwirtschaftssektor Zuletzt aktualisiert am08.03.2021 Gesetzesnummer20011489 DokumentnummerNOR40231684