Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen zu verbessern und zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
Für wen: Die Vertragsparteien (Österreich und Slowenien); Künstler, Ensembles, Kunstexperten und Fachleute in verschiedenen kulturellen Bereichen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verbesserung der Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Seite.
- Die Weiterentwicklung der kulturellen Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen.
- Die Förderung der europäischen kulturellen Identität.
- Die Unterstützung bei der Vermittlung von Kultur, zeitgenössischer Kunst, Literatur, Musik und verwandten Gebieten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien (Österreich und Slowenien).
- Künstler, Ensembles, Kunstexperten und Fachleute in verschiedenen kulturellen Bereichen.
- Angehörige der slowenischen Minderheit in der Republik Österreich.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Seite zu verbessern und die kulturelle Zusammenarbeit weiterzuentwickeln.
- Sie leisten Hilfe bei Gastspielen von Künstlern, Konzerten, Theateraufführungen und Ausstellungen.
- Es werden Kontakte und Austausch in den Bereichen Film, Photographie, audiovisuelle Medien, neue Technologien, Literatur und Verlagswesen gefördert.
- Die Republik Österreich erleichtert den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen aus Slowenien für Angehörige der slowenischen Minderheit.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2002, TypVertrag – Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.05.2002 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) TextArtikel 10(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Seite zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
SchlagworteRundfunkprogramm, Kinderliteratur, Bibliothekswesen, Naturschutz Zuletzt aktualisiert am28.02.2019 Gesetzesnummer20001956 DokumentnummerNOR40030373