Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gleichbehandlung bei der Besteuerung zwischen den Vertragsstaaten, um Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Sitzes eines Unternehmens zu verhindern. Es stellt sicher, dass Bürger und Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat nicht schlechter behandelt werden als dessen eigene Bürger und Unternehmen.
Für wen: Staatsangehörige der Vertragsstaaten; Unternehmen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und im anderen Vertragsstaat tätig sind oder Kapital von dort erhalten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Besteuerung von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat.
- Die Besteuerung von Betriebsstätten eines Unternehmens eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat.
- Den Abzug von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten sowie Schulden bei der Gewinn- und Vermögensermittlung.
- Die Besteuerung von Unternehmen, deren Kapital Personen des anderen Vertragsstaats gehört oder von diesen kontrolliert wird.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Staatsangehörige der Vertragsstaaten.
- Unternehmen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und im anderen Vertragsstaat tätig sind oder Kapital von dort erhalten.
Was sind die Eckpunkte?
- Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die der eigenen Staatsangehörigen.
- Die Besteuerung einer Betriebsstätte darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
- Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte sowie Schulden sind unter gleichen Bedingungen abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie an Personen des eigenen oder des anderen Vertragsstaats gezahlt werden.
- Unternehmen, die von Personen des anderen Vertragsstaats kontrolliert werden, dürfen keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die anderer ähnlicher Unternehmen des erstgenannten Staates.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006, TypVertrag - Algerien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24 Inkrafttretensdatum01.12.2006 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 24GLEICHBEHANDLUNG(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
SchlagworteSteuervergünstigung, Steuerermäßigung Zuletzt aktualisiert am21.09.2017 Gesetzesnummer20005149 DokumentnummerNOR40085278