Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union und Georgien bezüglich eines Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum gelöst werden. Es legt ein Verfahren für Konsultationen und, falls nötig, ein Schiedsverfahren fest.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung des Abkommens.
- Das Verfahren für die Einsetzung eines Schiedsgremiums.
- Die Zuständigkeiten und Entscheidungen des Schiedsgremiums.
- Die Folgen, wenn eine Partei einer Schiedsentscheidung nicht nachkommt.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Georgien.
Eckpunkte
- Streitigkeiten werden zuerst durch förmliche Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss gelöst.
- Wenn Konsultationen scheitern, kann ein Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern eingeleitet werden.
- Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen; der dritte Schiedsrichter wird innerhalb weiterer 60 Tage ernannt.
- Entscheidungen des Schiedsgremiums sind für die Vertragsparteien verbindlich.
- Bei Nichteinhaltung einer Entscheidung innerhalb von 30 Tagen kann die andere Vertragspartei Rechte oder Vorteile beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 23Artikel 23
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextARTIKEL 23Streitbeilegung und Schiedsverfahren(1)Absatz eins,Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien zunächst um deren Beilegung durch förmliche Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 22 (Gemeinsamer Ausschuss) Absatz 5.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden, wird sie auf Ersuchen einer der Vertragsparteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgremium aus drei Schiedsrichtern verwiesen:
a)Litera a
Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgremium einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer sechzig (60) Tage von den beiden anderen Schiedsrichtern ernannt werden. Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, kann eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.
b)Litera b
Der nachBuchstabe a ernannte dritte Schiedsrichter sollte Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und führt den Vorsitz über das Schiedsgremium.
c)Litera c
Das Schiedsgremium gibt sich eine Verfahrensordnung und
d)Litera d
Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schiedsgremiums werden die anfänglichen Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.
(3)Absatz 3,Auf Antrag einer Vertragspartei kann das Schiedsgremium die andere Vertragspartei anweisen, bis zu seiner endgültigen Entscheidung vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(4)Absatz 4,Vorläufige Entscheidungen und endgültige Entscheidungen des Schiedsgremiums sind für die Vertragsparteien verbindlich.
(5)Absatz 5,Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgremiums nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nach, kann die andere Vertragspartei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224798
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.